opencaselaw.ch

SR2 2025 20

Sachentziehung

Graubünden · 2025-05-22 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Drohung etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Sachverhalt

A. Am 28. Oktober 2024 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB etc. B. Mit Verfügung vom 4. April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025, entschied die Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen B._____ eingestellt werde. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 April 2025 in Empfang genommen (vgl. act. E. 3). Die am 11. April 2025 erhobene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. 1.3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020,

3 / 4 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom

28. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Obergericht bis zum

E. 13 Mai 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.3). Da die Sicherheitsleistung innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 11 Abs. 1 VGS). 3.2. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zu sprechen.

4 / 4 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 22. Mai 2025 mitgeteilt am 27. Mai 2025 Referenz SR2 25 20 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio Gegenstand Drohung etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025 (Proz. Nr. VV.2024.4298)

2 / 4 Sachverhalt A. Am 28. Oktober 2024 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB etc. B. Mit Verfügung vom 4. April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025, entschied die Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen B._____ eingestellt werde. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer am

9. April 2025 in Empfang genommen (vgl. act. E. 3). Die am 11. April 2025 erhobene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. 1.3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020,

3 / 4 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom

28. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Obergericht bis zum

13. Mai 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.3). Da die Sicherheitsleistung innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 11 Abs. 1 VGS). 3.2. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zu sprechen.

4 / 4 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]